BFH - Urteil vom 11.05.2023
IV R 3/19
Normen:
AO § 184 Abs. 1, 3, § 185, § 190;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 270
BFH/NV 2023, 1206
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3144/15

Prüfung des Steuergläubigers der Gewerbesteuer im Verfahren der Festsetzung des GewerbesteuermessbetragesZulässigkeit der Anfechtung des Gewerbesteuerbescheides zum Zwecke der Überprüfung des Steuergläubigers

BFH, Urteil vom 11.05.2023 - Aktenzeichen IV R 3/19

DRsp Nr. 2023/9904

Prüfung des Steuergläubigers der Gewerbesteuer im Verfahren der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages Zulässigkeit der Anfechtung des Gewerbesteuerbescheides zum Zwecke der Überprüfung des Steuergläubigers

1. NV: Mit der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags wird zwar unter anderem über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden (§ 184 Abs. 1 Satz 2 AO), nicht aber über die Frage der Steuerberechtigung (Hebeberechtigung). Das gilt im Grundsatz selbst dann, wenn in einem Gewerbesteuermessbescheid eine Gemeinde namentlich als hebeberechtigt bezeichnet wird.2. NV: Der Steuerpflichtige ist dadurch nicht rechtsschutzlos gestellt. Die Verwaltungsgerichte haben im Verfahren gegen den Gewerbesteuerbescheid die Bestimmung des Steuergläubigers, also der hebeberechtigten Gemeinde, zu prüfen, wenn diese nicht Gegenstand eines Zuteilungs- oder Zerlegungsverfahrens war (Bestätigung von BFH-Urteil vom 19.11.2003 - I R 88/02, BFHE 204, 283, BStBl II 2004, 751 und BFH-Beschluss vom 09.01.2013 - IV B 64/11).

Tenor

Die Revision des Revisionsklägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 14.09.2017 - 13 K 3144/15 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass die Klage unzulässig ist.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Revisionskläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 184 Abs. 1, 3, § 185, § 190;

Gründe

A.