BGH - Beschluss vom 28.02.2019
III ZB 96/18
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 362
DB 2019, 846
FamRB 2019, 311
MDR 2019, 574
NJW 2019, 1456
VersR 2019, 702
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 12.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 90/17
OLG Celle, vom 20.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 38/18

Prüfung des Vorliegens eines anwaltlichen Organisationsverschuldens bei fehlender Kontrolle bei der Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Anforderungen an die Überprüfungssicherheit der elektronischen Kalenderführung eines Rechtsanwaltes

BGH, Beschluss vom 28.02.2019 - Aktenzeichen III ZB 96/18

DRsp Nr. 2019/4784

Prüfung des Vorliegens eines anwaltlichen Organisationsverschuldens bei fehlender Kontrolle bei der Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Anforderungen an die Überprüfungssicherheit der elektronischen Kalenderführung eines Rechtsanwaltes

a) Bei der Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender muss eine Kontrolle durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen. Unterbleibt eine derartige Kontrolle, so liegt ein anwaltliches Organisationsverschulden vor (Bestätigung BGH, Beschlüsse vom 12. April 2018 - V ZB 138/17, NJW-RR 2018, 1267 und vom 17. April 2012 - VI ZB 55/11, NJW-RR 2012, 1085).b) Werden die Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender und die anschließende Eingabekontrolle in zwar mehrstufigen, aber ausschließlich EDV-gestützten und jeweils nur kurze Zeit benötigenden Arbeitsschritten am Bildschirm durchgeführt, besteht eine erhöhte Fehleranfälligkeit. Den Anforderungen, die an die Überprüfungssicherheit der elektronischen Kalenderführung zu stellen sind, wird durch eine solche Verfahrensweise nicht genügt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juli 2018 - (Bau) - wird zurückgewiesen.