BGH - Beschluss vom 31.01.2019
III ZB 88/18
Normen:
ZPO § 130 Nr. 6; ZPO § 233 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 298
BB 2019, 513
FamRB 2019, 269
FamRZ 2019, 722
ITRB 2019, 102
MDR 2019, 565
MDR 2019, 723
NJW-RR 2019, 441
WM 2019, 723
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 20.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 60/17
OLG Stuttgart, vom 13.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 123/17

Prüfung einer Verletzung der Organisationspflichten eines Prozessbevollmächtigte einer Partei bei der Übermittlung eines Telefaxes der Berufungsbegründung; Nicht erkennbare Unterschrift auf einer Telekopie

BGH, Beschluss vom 31.01.2019 - Aktenzeichen III ZB 88/18

DRsp Nr. 2019/3042

Prüfung einer Verletzung der Organisationspflichten eines Prozessbevollmächtigte einer Partei bei der Übermittlung eines Telefaxes der Berufungsbegründung; Nicht erkennbare Unterschrift auf einer Telekopie

Der Prozessbevollmächtigte einer Partei, der aufgrund der bereits auf dem Originalschriftsatz kaum sichtbaren (blassen) Unterschrift damit rechnen muss, dass diese entgegen § 130 Nr. 6 ZPO möglicherweise nicht auf die Telekopie übertragen werden wird, handelt schuldhaft, wenn das bei Gericht eingehende und dort ausgedruckte Fax eine im Original tatsächlich vorhandene Unterschrift nicht erkennen lässt und er dadurch eine Frist im Sinne von § 233 Satz 1 ZPO versäumt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Februar 2018 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. August 2018 - 2 U 123/17 - wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gegenstandswert: bis 16.000 €.

Normenkette:

ZPO § 130 Nr. 6; ZPO § 233 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem Verwaltungsvertrag über verschiedene Immobilien auf Zahlung einer offenen Restforderung in Anspruch, während der Beklagte seinerseits die Rückzahlung bereits erbrachter - von ihm als unberechtigt angesehener - Leistungen verlangt.