Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Februar 2018 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. August 2018 -
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Gegenstandswert: bis 16.000 €.
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem Verwaltungsvertrag über verschiedene Immobilien auf Zahlung einer offenen Restforderung in Anspruch, während der Beklagte seinerseits die Rückzahlung bereits erbrachter - von ihm als unberechtigt angesehener - Leistungen verlangt.
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