FG Düsseldorf - Urteil vom 16.06.2010
4 K 904/10 AO
Normen:
SchwarzArbG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; SchwarzArbG § 3 Abs. 1; SchwarzArbG § 4 Abs. 1; SchwarzArbG § 5 Abs. 1 Satz 1; SchwarzArbG § 5 Abs. 3; SchwarzArbG § 22; AO § 147 Abs. 5; AO § 196; AO § 210; AO § 330 Abs. 1; AO § 332 Abs. 1 Satz 1; FGO § 102; BGB § 611; BGB § 631;
Fundstellen:
DStRE 2011, 842

Prüfung nach dem SchwarzArbG; Schwarzarbeit; Taxizentrale; EDV-Daten; Ersatzvornahme; Prüfungsanordnung

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2010 - Aktenzeichen 4 K 904/10 AO

DRsp Nr. 2010/12570

Prüfung nach dem SchwarzArbG; Schwarzarbeit; Taxizentrale; EDV-Daten; Ersatzvornahme; Prüfungsanordnung

1. Auftraggeber im Sinne der §§ 3 bis 5 SchwarzArbG ist nicht nur der Besteller von Dienst- oder Werkleistungen ohne Arbeitgeberstatus, sondern jede Person, die das entgeltliche Tätigwerden von Selbständigen bewirkt. 2. Das gilt auch für eine Taxizentrale, deren Fahraufträge an die Fahrer der angeschlossenen Taxiunternehmen faktisch bindenden Charakter haben. 3. Eine solche Taxizentrale ist im Rahmen einer Prüfung nach dem SchwarzArbG verpflichtet, auf Verlangen der Zollbehörde die in ihrer EDV-Anlage erfassten Daten zu den An- und Abmeldungen der Fahrer und der zugehörigen Taxiunternehmen sowie zu den erteilten Fahraufträgen in lesbarer Weise zur Verfügung zu stellen, anderenfalls die Ersatzvornahme angedroht werden kann. 4. Für die Anordnung einer Prüfung nach dem SchwarzArbG, die der Nachschau im Steuerrecht entspricht, ist der bei steuerlichen Außenprüfungen geltende § 196 AO nicht anzuwenden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SchwarzArbG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; SchwarzArbG § 3 Abs. 1; SchwarzArbG § 4 Abs. 1; SchwarzArbG § 5 Abs. 1 Satz 1; SchwarzArbG § 5 Abs. 3; SchwarzArbG § 22; AO § 147 Abs. 5; AO § 196; AO § 210; AO § 330 Abs. 1; AO § 332 Abs. 1 Satz 1; FGO § 102; BGB § 611;