A. Der Notar verlangt von den Beschwerdeführern (nachfolgend: Erwerber) die Begleichung seiner Kostenrechnung vom 15. März 1999 in Höhe noch offener 517,24 DM für die Beurkundung eines Wohnungskaufvertrages und wendet sich mit der weiteren Beschwerde dagegen, dass das Landgericht auf Beschwerde der Erwerber seine Kostenberechnung in Höhe von insgesamt 1.034,48 DM aufgehoben hat.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|