KG - Beschluss vom 15.06.2004
1 W 295/01
Normen:
BeurkG § 17 ; BGB § 138 ; KostO § 16 Abs. 1 ; KostO § 141 ; KostO § 145 Abs. 3 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 17
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 82 T 688/00

Prüfungs- und Belehrungspflichten des Notars bei Belastungsvollmacht zur Sicherung der Finanzierung eines Wohnungskaufes

KG, Beschluss vom 15.06.2004 - Aktenzeichen 1 W 295/01

DRsp Nr. 2004/12712

Prüfungs- und Belehrungspflichten des Notars bei Belastungsvollmacht zur Sicherung der Finanzierung eines Wohnungskaufes

»1. Der Notar ist nach § 17 Abs. 1 BeurkG verpflichtet, bei Aufnahme einer Belastungsvollmacht in einen zu beurkundenden Wohnungskaufvertrag zu klären, welche Form der Kaufpreisfinanzierung beabsichtigt ist und welche Art. der dinglichen Sicherung hierfür benötigt wird. 2. Die Beurkundung einer Belastungsvollmacht, die weder zur Finanzierung des innerhalb weniger Tage an den Verkäufer direkt zu zahlenden Kaufpreises geeignet ist noch für eine eventuell beabsichtigte Nachfinanzierung verwendet werden kann, stellt eine unrichtige Sachbehandlung jedenfalls nur dann dar, wenn die erforderliche Klärung des Parteiwillens unterblieben ist.«

Normenkette:

BeurkG § 17 ; BGB § 138 ; KostO § 16 Abs. 1 ; KostO § 141 ; KostO § 145 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

A. Der Notar verlangt von den Beschwerdeführern (nachfolgend: Erwerber) die Begleichung seiner Kostenrechnung vom 15. März 1999 in Höhe noch offener 517,24 DM für die Beurkundung eines Wohnungskaufvertrages und wendet sich mit der weiteren Beschwerde dagegen, dass das Landgericht auf Beschwerde der Erwerber seine Kostenberechnung in Höhe von insgesamt 1.034,48 DM aufgehoben hat.