FG Köln - Urteil vom 07.04.2004
7 K 7227/99
Normen:
AO § 193 Abs. 1 ; AO § 127 ;

Prüfungsanordnung

FG Köln, Urteil vom 07.04.2004 - Aktenzeichen 7 K 7227/99

DRsp Nr. 2004/10999

Prüfungsanordnung

1. Trotz einer Löschung im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gilt eine GmbH so lange als fortbestehend, wie noch steuerliche Pflichten zu erfüllen sind oder gegen sie ergangene Verwaltungsakte angreift. 2. Bei formellen Mängeln einer Prüfungsanordnung, die zu ihrer Aufhebung oder zur Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit führen, ist die Finanzbehörde berechtigt unter Vermeidung des früheren Verfahrensfehlers erneut eine Prüfung anzuordnen.

Normenkette:

AO § 193 Abs. 1 ; AO § 127 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Prüfungsanordnung.

Die Klägerin ist eine GmbH, die 1979 durch den Schriftsetzermeister R I... und den Schriftsetzer R.D...I...gegründet wurde; beide Herren wurden zu Geschäftsführern der Klägerin bestellt. Ende 1991 schied Herr R... I als Geschäftsführer aus, an seiner Stelle wurde H....I zum Geschäftsführer bestellt, der zugleich als weiterer Gesellschafter in die Klägerin eintrat. Die Firma der Klägerin lautete "R I GmbH". Die Klägerin wurde beim Beklagten ursprünglich unter der Steuernummer ... (später ...) geführt und durchgängig als Mittelbetrieb eingestuft. Sie gab monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen beim Beklagten ab.