I. Streitgegenstand ist die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Nichtigkeit zweier Prüfungsanordnungen.
Die Klägerin, eine GmbH, war ebenso wie die G-GmbH zunächst in M ansässig. Das seinerzeit zuständige Finanzamt M erließ am 22. Februar 2002 sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber der G-GmbH Außenprüfungsanordnungen jeweils für die Jahre 1997 bis 1999 betreffend die Körperschaftsteuer einschließlich Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals, die Gewerbesteuer, die Umsatzsteuer, die Kapitalertragsteuer sowie für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1997. Gegen die Prüfungsanordnungen haben die Klägerin und die G-GmbH beim Finanzgericht (FG) X Klage erhoben.
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