BFH - Beschluss vom 03.03.2003
IX B 206/02
Normen:
AO § 122 Abs. 1 S. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 884

Prüfungsanordnung, Anscheins- oder Duldungsvollmacht

BFH, Beschluss vom 03.03.2003 - Aktenzeichen IX B 206/02

DRsp Nr. 2003/8136

Prüfungsanordnung, Anscheins- oder Duldungsvollmacht

1. Ein VA ist dem Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist. Er kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden; dies schließt eine Bekanntgabe an Personen ein, die nach Rechtscheingrundsätzen bevollmächtigt sind.2. Eine Prüfungsanordnung kann gem. § 122 Abs. 1 Satz 3 AO auch gegenüber einem Vertreter mit Anscheins- oder Duldungsvollmacht wirksam bekannt gegeben werden.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 1 S. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde, mit der die Zulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begehrt wird, ist unbegründet.

Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist die Zulassung der Revision nicht zur Fortbildung des Rechts geboten, weil die FG-Entscheidung auf der --ausdrücklich vom FG in Bezug genommenen-- Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Auslegung des § 122 der Abgabenordnung (AO 1977) bei Bekanntgabe von Bescheiden an Personen mit Duldungs- oder Anscheinsvollmacht des Steuerpflichtigen beruht und die Grundsätze dieser Rechtsprechung auch für die Bekanntgabe von Einkommensteuerbescheiden gelten.