Die Beschwerde, mit der die Zulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begehrt wird, ist unbegründet.
Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist die Zulassung der Revision nicht zur Fortbildung des Rechts geboten, weil die FG-Entscheidung auf der --ausdrücklich vom FG in Bezug genommenen-- Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Auslegung des § 122 der Abgabenordnung (AO 1977) bei Bekanntgabe von Bescheiden an Personen mit Duldungs- oder Anscheinsvollmacht des Steuerpflichtigen beruht und die Grundsätze dieser Rechtsprechung auch für die Bekanntgabe von Einkommensteuerbescheiden gelten.
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