BFH - Beschluß vom 03.05.2000
IV B 46/99
Normen:
AO (1977) § 196 ; FGO § 51 ; ZPO § 42 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1286
BFH/NV 2000, 1014
BFHE 191, 235
BStBl II 2000, 376
DB 2000, 1263
DStR 2000, 1091
GmbHR 2000, 748
NJW-RR 2000, 1732
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

Prüfungsanordnung bei einer atypisch stillen Gesellschaft

BFH, Beschluß vom 03.05.2000 - Aktenzeichen IV B 46/99

DRsp Nr. 2000/5015

Prüfungsanordnung bei einer atypisch stillen Gesellschaft

»1. Entscheidet das FG im Urteil über einen Richterablehnungsantrag, obwohl über ihn richtiger Weise in anderer Besetzung durch gesonderten Beschluss zu befinden wäre, so beruht das Urteil gleichwohl nicht auf einem Verfahrensmangel, wenn der Befangenheitsantrag unbegründet ist. 2. Eine Prüfungsanordnung, die Gewinnfeststellung, Einheitswert des Betriebsvermögens und Gewerbesteuer einer atypisch stillen Gesellschaft betrifft, ist regelmäßig zutreffend adressiert, wenn sie sich an den Geschäftsinhaber mit dem Zusatz "über die steuerlichen Verhältnisse der atypisch stillen Gesellschaft ..." richtet.«

Normenkette:

AO (1977) § 196 ; FGO § 51 ; ZPO § 42 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die sich unter anderem mit der Verwaltung von Grundbesitz und Beteiligungen befasst. Seit Anfang 1989 ist E, der Geschäftsführer der Klägerin, als atypisch stiller Gesellschafter an dem Unternehmen der Klägerin beteiligt.