BFH - Beschluß vom 13.03.2002
XI B 122/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1012

Prüfungsanordnung; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 13.03.2002 - Aktenzeichen XI B 122/01

DRsp Nr. 2002/7391

Prüfungsanordnung; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

1. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass eine Prüfungsanordnung nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Steueransprüche, die überprüft werden sollen, möglicherweise verjährt sind oder anderen Gründen nicht durchgesetzt werden können (Anschluss an BFH-Beschl. v. 29.05.2001 - VIII B 1/01).2. In der Regel kann die Ap mit der Zusendung des Prüfungsberichts (§ 202 Abs. 1 AO) als abgeschlossen angesehen werden.

Gründe:

1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen; die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).