Prüfungsanordnung; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
BFH, Beschluß vom 13.03.2002 - Aktenzeichen XI B 122/01
DRsp Nr. 2002/7391
Prüfungsanordnung; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
1. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass eine Prüfungsanordnung nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Steueransprüche, die überprüft werden sollen, möglicherweise verjährt sind oder anderen Gründen nicht durchgesetzt werden können (Anschluss an BFH-Beschl. v. 29.05.2001 - VIII B 1/01).2. In der Regel kann die Ap mit der Zusendung des Prüfungsberichts (§ 202 Abs. 1AO) als abgeschlossen angesehen werden.
Gründe:
1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen; die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.