BFH - Urteil vom 24.10.2006
I R 90/05
Normen:
AO § 125 § 160 Abs. 1 S. 1 § 169 Abs. 2 § 171 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 849
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1502/03

Prüfungsanordnung; Wirksamkeit; Ap

BFH, Urteil vom 24.10.2006 - Aktenzeichen I R 90/05

DRsp Nr. 2007/5542

Prüfungsanordnung; Wirksamkeit; Ap

1. Eine Ap löst nicht die Rechtsfolge des § 171 Abs. 4 Satz 1 AO aus, wenn sie auf einer unwirksamen Prüfungsanordnung beruht.2. Fehler bei der Festsetzung des Prüfungsbeginns bedeuten nicht die Unwirksamkeit der Prüfungsanordnung.3. "Genau benannt" ist der Empfänger i. S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn dem FA dessen vollständiger und zutreffender Name nebst Anschrift mitgeteilt werden.4. § 160 Abs. 1 Satz 1 AO verlangt vom Zahlenden ausschließlich die "Benennung" des Zahlungsempfängers. Ob der Steueranspruch realisiert werden kann, spielt insoweit keine Rolle.

Normenkette:

AO § 125 § 160 Abs. 1 S. 1 § 169 Abs. 2 § 171 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über den Abzug von Betriebsausgaben. In diesem Zusammenhang ist einerseits streitig, ob bei Erlass der angefochtenen Steuerbescheide die maßgeblichen Festsetzungsfristen abgelaufen waren oder ob der Fristablauf durch eine Außenprüfung gehemmt war. Andererseits geht es darum, welche Angaben der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) im Rahmen einer Anfrage nach § 160 der Abgabenordnung (AO 1977) verlangen konnte.