FG Düsseldorf - Beschluss vom 14.05.2010
13 V 295/10 A (E,L)
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; FGO § 69 Abs. 2 Satz 3;

Prüfungsmaßstab bei Rechtmäßigkeitsbedenken der Finanzverwaltung; Anordnung einer Sicherheitsleistung; Aussetzung der Vollziehung; Prüfungsmaßstab; Rechtmäßigkeitsbedenken; Finanzverwaltung; Sicherheitsleistung; Vollstreckung; EG-Ausland; EG-Beitreibungsrichtlinie

FG Düsseldorf, Beschluss vom 14.05.2010 - Aktenzeichen 13 V 295/10 A (E,L)

DRsp Nr. 2010/19324

Prüfungsmaßstab bei Rechtmäßigkeitsbedenken der Finanzverwaltung; Anordnung einer Sicherheitsleistung; Aussetzung der Vollziehung; Prüfungsmaßstab; Rechtmäßigkeitsbedenken; Finanzverwaltung; Sicherheitsleistung; Vollstreckung; EG-Ausland; EG-Beitreibungsrichtlinie

1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides sind ohne weitere Prüfung zu bejahen, wenn bereits nach Auffassung der Finanzverwaltung Unsicherheit über die Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen besteht. 2. Die Finanzbehörde muss die für eine Gefährdung des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte vortragen, die es rechtfertigen, die AdV von der Gestellung einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. 3. Eine solche Gefährdung besteht noch nicht deshalb, weil der Steuerschuldner seinen Wohnsitz im Ausland hat, wenn die Vollstreckbarkeit des Steueranspruchs aufgrund der EG-Beitreibungsrichtlinie gewährleistet ist.

Tenor