LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.01.2020
15 Sa 1163/19
Normen:
AGG § 6;
Fundstellen:
AuR 2020, 235
EzA-SD 2020, 6
NZA-RR 2020, 385
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 05.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1043/18

Prüfungspflicht der Gleichwertigkeit europäischer HochschulabschlüsseEthnische Herkunft als Diskriminierungsmerkmal

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.01.2020 - Aktenzeichen 15 Sa 1163/19

DRsp Nr. 2020/4650

Prüfungspflicht der Gleichwertigkeit europäischer Hochschulabschlüsse Ethnische Herkunft als Diskriminierungsmerkmal

1. Vorliegend wirkt sich die Regel, dass unaufgefordert ein Gleichwertigkeitsgutachten für einen Hochschulabschluss auch aus dem Land Rumänien erbracht werden muss, im Wesentlichen gegenüber Personen aus, die rumänischer Herkunft sind. Erfahrungsgemäß sind es diese Personen, die rumänische Hochschulabschlüsse erwerben. Insofern ist von einer mittelbaren Diskriminierung auszugehen. 2. Der EuGH leitet aus der Grundfreiheit der Freizügigkeit von Arbeitnehmern nach Art. 45 AEUV ab, dass eine einstellende Behörde selbst eine Prüfung der Gleichwertigkeit bei Hochschulabschlüssen innerhalb der EU vorzunehmen hat (EuGH 06.10.2015 - C-298/14 - Rn. 54, 57).

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 05. März 2019, Aktenzeichen - 7 Ca 1043/18 - teilweise abgeändert:

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von 4.075,76 Euro zu zahlen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen

III. Von den Kosten des Rechtstreits haben die Klägerin 74 % und das beklagte Land 26 % zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 6;

Tatbestand: