OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.01.2019
4 B 1485/18
Normen:
BGB § 276 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 20.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 1012/18

Prüfungspflicht eines Rechtsanwalts bezüglich der Rechtsbehelfsfrist; Unerheblichkeit elektronisch geführter Akten für die rechtsanwaltliche Prüfungspflicht

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2019 - Aktenzeichen 4 B 1485/18

DRsp Nr. 2019/4180

Prüfungspflicht eines Rechtsanwalts bezüglich der Rechtsbehelfsfrist; Unerheblichkeit elektronisch geführter Akten für die rechtsanwaltliche Prüfungspflicht

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20.9.2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 276 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Sie ist bereits unzulässig, weil die Antragstellerin die Beschwerdefrist nicht eingehalten hat und ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nicht gewährt werden kann.

Die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht gewahrt. Der Beschluss über die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung am 20.9.2018 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Die Beschwerdefrist endete mithin am 4.10.2018 (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Beschwerde ist aber erst am 10.10.2018 und damit verspätet eingegangen.