OVG Bremen - Beschluss vom 18.04.2018
2 LA 308/16
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; LÜ § 20 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 19.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 344/14

Prüfungsrechtliche Rügeobliegenheit bei einer nach Abschluss der mündlichen Prüfung entstehenden Befangenheit eines Prüfers

OVG Bremen, Beschluss vom 18.04.2018 - Aktenzeichen 2 LA 308/16

DRsp Nr. 2019/4819

Prüfungsrechtliche Rügeobliegenheit bei einer nach Abschluss der mündlichen Prüfung entstehenden Befangenheit eines Prüfers

Zur prüfungsrechtlichen Rügeobliegenheit, wenn erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung die Besorgnis der Befangenheit eines Prüfers entsteht (Berufungszulassungsantrag, hier: abgelehnt).

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom 19.10.2016 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; LÜ § 20 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin bestand am 09.11.2012 die mündliche Prüfung der zweiten juristischen Staatsprüfung. Im Anschluss an die mündliche Prüfung wurde ihr das Gesamtergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung (... Punkte) mitgeteilt.