Prüfungsumfang bei Erinnerung - Streitwertfestsetzung
BFH, Beschluß vom 20.07.2000 - Aktenzeichen VII E 6/00
DRsp Nr. 2000/9476
Prüfungsumfang bei Erinnerung - Streitwertfestsetzung
1. Mit der Erinnerung können Einwendungen erhoben werden, die sich unmittelbar gegen den Kostenansatz oder auch nur mittelbar gegen den Kostenansatz richten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GKG), wenn nämlich der dem Kostenansatz vom Kostenbeamten zugrunde gelegte Streitwert beanstandet wird2. In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Nur wenn der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ein Streitwert von 8 000 DM anzunehmen.