BFH - Beschluß vom 20.07.2000
VII E 6/00
Normen:
AO § 284 ; GKG (1975) § 5 Abs. 1 § 13 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 § 66 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Prüfungsumfang bei Erinnerung - Streitwertfestsetzung

BFH, Beschluß vom 20.07.2000 - Aktenzeichen VII E 6/00

DRsp Nr. 2000/9476

Prüfungsumfang bei Erinnerung - Streitwertfestsetzung

1. Mit der Erinnerung können Einwendungen erhoben werden, die sich unmittelbar gegen den Kostenansatz oder auch nur mittelbar gegen den Kostenansatz richten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GKG), wenn nämlich der dem Kostenansatz vom Kostenbeamten zugrunde gelegte Streitwert beanstandet wird2. In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Nur wenn der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ein Streitwert von 8 000 DM anzunehmen.

Normenkette:

AO § 284 ; GKG (1975) § 5 Abs. 1 § 13 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 § 66 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe: