OLG München - Beschluss vom 09.04.2019
34 Wx 281/17
Normen:
GBO § 22; GBO § 38; GBO § 53 Abs. 1; GBO § 71; AO § 249 Abs. 1; AO § 322 Abs. 3;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 161

Prüfungsumfang des Grundbuchamts vor Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf Ersuchen des Finanzamts

OLG München, Beschluss vom 09.04.2019 - Aktenzeichen 34 Wx 281/17

DRsp Nr. 2019/6604

Prüfungsumfang des Grundbuchamts vor Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf Ersuchen des Finanzamts

Zum Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Ersuchen des Finanzamts auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek.

1. wird das Grundbuchamt bei der Eintragung als Vollstreckungsorgan tätig, so hat es grundsätzlich neben den grundbuchrechtlichen noch die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen selbstständig zu prüfen. 2. Bei einem Antrag des Finanzamts als Vollstreckungsbehörde unterliegt es nicht der Beurteilung des Grundbuchamts, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen (§ 322 Abs. 3 S. 3 AO). Insbesondere darf es nicht die sachliche Richtigkeit der Bescheinigung der Vollstreckungsbehörde über die Vollstreckbarkeit des Anspruchs, die den Vollstreckungstitel ersetzt, nachprüfen. Ebenfalls nicht geprüft hat das Grundbuchamt, ob die Steuerforderungen gegen den Beteiligten materiell begründet sind.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die am 20. Juni 2017 im Grundbuch des Amtsgerichts Aichach von ... Bl. ... in Abt. ... lfd. Nr. X vorgenommene Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über 27.538,50 EUR wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 27.538,50 € festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 22; GBO § 38; GBO § 53 Abs. 1; GBO § 71; AO § 249 Abs. 1; AO § 322 Abs. 3;

Gründe

I.