UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Art. 9 Abs. 2 e); UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Art. 19 b); UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Art. 20 b); GG Art. 33 Abs. 5; BVO § 5 Abs. 1 S. 1; BVO § 6 Abs. 1 Nr. 4; BVO § 6 Abs. 2 Nr. 1; Anlage zur BVO Nr. 2.1; Anlage zur BVO Nr. 2.3 S. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 139; BBG § 4;
PTBS-Assistenzhund; Beihilfe; Hilfsmittel; Ausschluss von der Beihilfefähigkeit; Therapieplan; Behinderungsausgleich; Allgemeine Lebenshaltung; Unmittelbare Anwendung (UN-Behindertenrechtskonvention)
VG Karlsruhe, Urteil vom 27.05.2020 - Aktenzeichen 2 K 7367/18
DRsp Nr. 2020/9565
PTBS-Assistenzhund; Beihilfe; Hilfsmittel; Ausschluss von der Beihilfefähigkeit; Therapieplan; Behinderungsausgleich; Allgemeine Lebenshaltung; Unmittelbare Anwendung (UN-Behindertenrechtskonvention)
1. Ein Hund, der zur Unterstützung eines an einer posttraumatischen Belastungsstörung und anderen psychischen Leiden Erkrankten eingesetzt werden soll (PTBS-Assistenzhund), ist nach derzeitiger Rechtslage - auch unter Berücksichtigung der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zu den Regelungen des Sozialgesetzbuchs V für die gesetzliche Krankenversicherung - nicht als "Hilfsmittel" i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4BVO beihilfefähig, wenn es an einer konkreten Einbindung des Assistenzhundes in einen ärztlich verantworteten und Überprüfung zugänglichen Therapieplan, der den Erfolg einer Krankenbehandlung sicherstellen soll, fehlt (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB V) und weil ein Assistenzhund nicht dem Behinderungsausgleich dient (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 SGB V) sowie ferner eine anhand objektiver Kriterien nachvollziehbare Abgrenzung zum Bereich der allgemeinen Lebenshaltung nicht möglich ist (Nr. 2.3 Satz 1 der Anlage zur BVO).
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