I. In der Sache ist streitig, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bei der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs von den Feststellungen des zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheides im Hinblick auf nicht ausgewertete sog. ESt 4 B-Mitteilungen über Beteiligungseinkünfte abweichen durfte.
Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde am 17. April 2004, einem Samstag, den Bevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zugestellt. Der Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist ging am 21. Juni 2004, einem Montag, beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Der Kläger macht geltend, dass die Kanzlei samstags nicht besetzt sei und die Zustellung ausweislich des Eingangsstempels erst am 19. April 2004 erfolgt sei.
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