BFH - Beschluss vom 03.01.2006
XI B 52/05
Normen:
FGO § 81 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 373 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 793
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2841/04

PZU - Beweiskraft

BFH, Beschluss vom 03.01.2006 - Aktenzeichen XI B 52/05

DRsp Nr. 2006/3036

PZU - Beweiskraft

1. Die PZU ist eine öffentliche Urkunde i. S. des § 418 Abs. 1 ZPO, die den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen erbringt.2. Ein Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in ihr bezeugten Tatsachen geführt werden.3. Der Gegenbeweis kann auch durch Zeugenbeweis erbracht werden.

Normenkette:

FGO § 81 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 373 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) erfordert --abgesehen von dem Ausnahmefall ihrer Offenkundigkeit-- ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht.