Das Finanzgericht (FG) beraumte in dem Verfahren der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wegen Einkommensteuer 1993 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 24. Juni 1998 an. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erschien für die Kläger niemand. In dem Protokoll war vermerkt, daß die ordnungsgemäße Ladung der nicht erschienenen Kläger festgestellt werde.
Das FG hat am 4. September 1998 das Protokoll über die mündliche Verhandlung gemäß § 94 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 164 der Zivilprozeßordnung (ZPO) wie folgt berichtigt: "Die ordnungsgemäße Ladung des nicht erschienenen Bevollmächtigten der Kläger mit PZU vom 5.06.1998 wird festgestellt."
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