BFH - Beschluss vom 26.05.2003
III B 146/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 4 ; ZPO § 418 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1207

PZU; Beweiskraft

BFH, Beschluss vom 26.05.2003 - Aktenzeichen III B 146/02

DRsp Nr. 2003/9808

PZU; Beweiskraft

Die PZU erbringt den vollen Beweis für die in ihr bezeugten Tatsachen, u.a. auch für die ordnungsgemäße Ladung. Dieser Beweis kann durch die bloße Behauptung, bis zur Urteilszustellung keine Kenntnis von der Zustellung der Ladung erlangt zu haben, nicht entkräftet werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 4 ; ZPO § 418 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Auch unter Berücksichtigung der im Revisionsverfahren eingereichten Schriftsätze, entspricht die Begründung nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat ihre Rüge, sie sei gemäß § 119 Nr. 4 FGO im Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten gewesen, nicht schlüssig erhoben. Ihr Vorbringen --als wahr unterstellt-- ergibt keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.