Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig. Auch unter Berücksichtigung der im Revisionsverfahren eingereichten Schriftsätze, entspricht die Begründung nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat ihre Rüge, sie sei gemäß § 119 Nr. 4 FGO im Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten gewesen, nicht schlüssig erhoben. Ihr Vorbringen --als wahr unterstellt-- ergibt keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.
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