I. In der Sache streiten die Beteiligten über die betriebliche Veranlassung von Zahlungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), die er aufgrund von Bürgschaften geleistet hat, zu denen er sich nach seiner Ansicht aus betrieblichen Gründen zugunsten des Unternehmens seines Sohnes verpflichtet hatte.
Nachdem die vom Kläger zunächst mit der Führung des Klageverfahrens beauftragten Prozessbevollmächtigten das Mandat niedergelegt hatten, lud das Finanzgericht (FG) am 5. Februar 2004 den Kläger persönlich zur mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2004 und ließ ihm diese Ladung unter der Adresse seines Sohnes "G-Straße" zustellen. In der darüber gefertigten Postzustellungsurkunde erklärte der Zusteller, die Sendung dem Adressaten persönlich übergeben zu haben.
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