Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin im Hinblick auf Gewinnausschüttungen einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft einen Anspruch auf Minderung der von dieser Gesellschaft einbehaltenen Kapitalertragsteuer auf 5 % der Gewinnausschüttungen hat.
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft US-amerikanischen Rechts mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Sie hat nach Subchapter S (§§ 1361 bis 1378) des Internal Revenue Code (IRC) für die Besteuerung als sog. „S-Corporation” optiert. Sie ist daher in den USA nicht körperschaftsteuerpflichtig. Ihre Einkünfte werden vielmehr unmittelbar bei den in den USA ansässigen Gesellschaftern besteuert.
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