FG Niedersachsen - Urteil vom 10.03.2011
6 K 338/07
Normen:
KStG § 14 Abs. 3; GG Art. 3;
Fundstellen:
BB 2012, 1125

Qualifikation vororganschaftlich verursachter Mehrabführungen als Gewinnausschüttungen mit Wirkung ab VZ 2004

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.03.2011 - Aktenzeichen 6 K 338/07

DRsp Nr. 2011/19039

Qualifikation vororganschaftlich verursachter Mehrabführungen als Gewinnausschüttungen mit Wirkung ab VZ 2004

Nach § 14 Abs. 3 KStG (eingefügt durch EURLUmsG vom 3.12.2004) gelten Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger. Die Qualifikation derartiger Mehrabführungen als Gewinnausschüttungen durch Einführung von § 14 Abs. 3 KStG mit Wirkung ab VZ 2004 verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Weder ist eine sog. unechte Rückwirkung gegeben noch ist ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG zu bejahen.

Normenkette:

KStG § 14 Abs. 3; GG Art. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Qualifikation vororganschaftlich verursachter Mehrabführungen als Gewinnausschüttungen im Sinne von § 14 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften, EU-Richtlinienumsetzungsgesetz (EURLUmsG) vom 9. Dezember 2004 (Bundesgesetzblatt I – BGBl – 2004, Seite 3330).