Der geänderte Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 18.04.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.11.2020 wird dahingehend abgeändert, dass ein Betrag von ... € nicht als laufender Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Einkommensteuergesetz erfasst, sondern als Entschädigung gemäß §§ 24 Nr. 1a, 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz ermäßigt besteuert wird.
Die Ermittlung der neu festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten aufgegeben.
Die Revision wird zugelassen.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, inwieweit Zahlungen des (ehemaligen) Arbeitgebers im Streitjahr 2015 ermäßigt zu besteuern sind.
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