Die Einkommensteuerbescheide vom 14. November 2018 und die Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2017 werden dahin geändert, dass die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2014 auf 10.810 € und die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2015 auf 15.785 € festgesetzt wird.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob Arbeitgeberbeiträge zur Schweizer Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) in den Veranlagungszeiträumen 2014 und 2015 (Streitjahre) als einkommensteuerpflichtige Arbeitslöhne zu qualifizieren sind.
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