Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 29. November 2013 und der Einspruchsentscheidung wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2011 vom 17. April 2015 verpflichtet, den Feststellungsbescheid für 2011 vom 21. Februar 2013 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte der Klägerin als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung qualifiziert werden.
2.Der Beklagte wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2012 vom 17. April 2015 verpflichtet, den Feststellungsbescheid für 2012 vom 9. April 2014 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte der Klägerin als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung qualifiziert werden.
3.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4. 5. 6.
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