Die Einkommensteuerbescheide für 2009-2013 vom 20.05.2016 sowie die Bescheide über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für 2009-2013 vom 20.05.2016 werden unter teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12.09.2016 mit der Maßgabe geändert, dass die von der Klägerin getätigten Umsätze (Erlöse) jeweils um Betriebsausgaben i.H.v. 60 % des Nettoumsatzes gemindert werden; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Dem Beklagten wird aufgegeben, die Steuern neu zu berechnen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin ist nach ihren eigenen Angaben vom Gesundheitsamt arbeitsunfähig krankgeschrieben.
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