FG Köln - Urteil vom 13.08.2008
4 K 3303/06
Normen:
EStG § 15 Abs. 2; GG Art. 3; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2;

Qualifizierung der Einkünfte eines RA aus Konkurs-, Vergleichs- und Insolvenzverwaltertätigkeit

FG Köln, Urteil vom 13.08.2008 - Aktenzeichen 4 K 3303/06

DRsp Nr. 2009/6369

Qualifizierung der Einkünfte eines RA aus Konkurs-, Vergleichs- und Insolvenzverwaltertätigkeit

1. Es gehört zu den Wesensmerkmalen der selbständigen Tätigkeit, dass sie in ihrem Kernbereich auf der eigenen persönlichen Arbeitskraft des Berufsträgers beruht. Nimmt die Tätigkeit einen Umfang an, der die ständige Beschäftigung mehrerer Angestellte erfordert, so beruht sie nicht mehr im Wesentlichen auf der persönlichen Arbeitskraft des Berufsträgers und ist steuerrechtlich als eine gewerbliche zu qualifizieren. 2. Soweit der Gesetzgeber Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit insbesondere von gewerblichen Einkünften unterscheidet und an diese Unterscheidung ungleiche Rechtsfolgen knüpft, bewegt er sich im Bereich verfassungsrechtlich zulässiger Differenzierungen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2; GG Art. 3; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einkünfte eines Rechtsanwalts aus seiner Tätigkeit als Konkurs-, Vergleichs-, Gesamtvollstreckungs- und Insolvenzverwalter als der Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte zu qualifizieren sind.