Der Gewerbesteuermessbescheid 2017 vom 06.11.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.06.2021 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die durch die Klägerin erzielten Einkünfte aus dem Grund insgesamt als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren sind, dass für die Erlangung von Schutzrechten im Ausland ausländische Patentanwälte eingeschaltet werden.
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