EStG § 19 Abs. 1 Nr. 2 § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a ;
Fundstellen:
EFG 2000, 626
Qualifizierung der Leistungen zur Zusatzversorgung ehemaliger
FG Hamburg, Urteil vom 01.02.2000 - Aktenzeichen II 162/99
DRsp Nr. 2001/1769
Qualifizierung der Leistungen zur Zusatzversorgung ehemaliger
Die Leistungen zur Zusatzversorgung ehemaliger öffentlicher Angestellter sind nur dann als abgekürzte Leibrenten lediglich mit dem Ertragsanteil besteuerbar, wenn die von den Arbeitgebern erhobenen Beiträge und Umlagen zuvor bereits als Arbeitslohn versteuert wurden. Wird ein Ruhegeld aus laufenden Haushaltsmitteln bezahlt, handelt es sich um Ruhegeld i. S. v. § 19 Abs. 1 Nr. 2EStG.
Normenkette:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 2 § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a ;
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ruhegeldzahlungen.
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