FG Hamburg - Urteil vom 01.02.2000
II 162/99
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 2 § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a ;
Fundstellen:
EFG 2000, 626

Qualifizierung der Leistungen zur Zusatzversorgung ehemaliger

FG Hamburg, Urteil vom 01.02.2000 - Aktenzeichen II 162/99

DRsp Nr. 2001/1769

Qualifizierung der Leistungen zur Zusatzversorgung ehemaliger

Die Leistungen zur Zusatzversorgung ehemaliger öffentlicher Angestellter sind nur dann als abgekürzte Leibrenten lediglich mit dem Ertragsanteil besteuerbar, wenn die von den Arbeitgebern erhobenen Beiträge und Umlagen zuvor bereits als Arbeitslohn versteuert wurden. Wird ein Ruhegeld aus laufenden Haushaltsmitteln bezahlt, handelt es sich um Ruhegeld i. S. v. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 2 § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ruhegeldzahlungen.