BFH - Urteil vom 22.04.2010
VI R 27/08
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 05.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 692/07

Qualifizierung der Nachteilsausgleichszahlungen an eine übernehmende Versorgungskasse nach Auflösung der alten Zusatzversorgungskasse als Arbeitslohn; Rechtserheblichkeit einer neuen Tatsache zur Durchbrechnung der Bestandskraft eines Einkommensteuerbescheides

BFH, Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen VI R 27/08

DRsp Nr. 2010/13160

Qualifizierung der Nachteilsausgleichszahlungen an eine übernehmende Versorgungskasse nach Auflösung der alten Zusatzversorgungskasse als Arbeitslohn; Rechtserheblichkeit einer neuen Tatsache zur Durchbrechnung der Bestandskraft eines Einkommensteuerbescheides

1. NV: Ein Steuerbescheid darf wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen oder Beweismittel zugunsten des Steuerpflichtigen nicht aufgehoben oder geändert werden, wenn das FA bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht anders entschieden hätte. 2. NV: Maßgebend für diese Kausalitätsprüfung ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem das FA die Willensbildung über die Steuerfestsetzung abgeschlossen hat. 3. NV: Wie das FA bei Kenntnis bestimmter Tatsachen und Beweismittel einen Sachverhalt in seinem ursprünglichen Bescheid gewürdigt hätte, ist im Einzelfall aufgrund des Gesetzes, wie es nach der damaligen Rechtsprechung des BFH ausgelegt wurde, und den die FÄ bindenden Verwaltungsanweisungen zu beurteilen.