BFH - Urteil vom 20.01.2009
IX R 34/07
Normen:
AO § 41 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 12; EStG § 22; FGO § 126 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1577/05

Qualifizierung der ringweisen Vermittlung von Lebensversicherungen unter nahen Angehörigen und wechselseitiger Weitergabe der dafür erhaltenen Provisionen als sonstige Leistung nach dem Einkommensteuergesetz; Weiterleitung von vereinnahmten Provisionen im Spannungsfeld zwischen Werbungskosten und freiwilligen Zuwendungen

BFH, Urteil vom 20.01.2009 - Aktenzeichen IX R 34/07

DRsp Nr. 2009/4756

Qualifizierung der ringweisen Vermittlung von Lebensversicherungen unter nahen Angehörigen und wechselseitiger Weitergabe der dafür erhaltenen Provisionen als sonstige Leistung nach dem Einkommensteuergesetz; Weiterleitung von vereinnahmten Provisionen im Spannungsfeld zwischen Werbungskosten und freiwilligen Zuwendungen

1. Auch bei ringweiser Vermittlung von Lebensversicherungen unter nahen Angehörigen und wechselseitiger Weitergabe der dafür erhaltenen Provisionen wird eine nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbare sonstige Leistung erbracht (Anschluss an das BFH-Urteil vom 27. Juni 2006 IX R 25/05, BFH/NV 2007, 657). 2. Die bei ringweiser Vermittlung als Gegenleistung von der Versicherungsgesellschaft vereinnahmte Provision kann nicht um eben den Betrag der Provision als Werbungskosten gemindert werden, wenn der Vermittler diesen Betrag aufgrund einer Vereinbarung der an der ringweisen Vermittlung beteiligten Personen untereinander zwar an den Versicherungsnehmer weiterleiten muss, er umgekehrt aber einen Auskehrungsanspruch gegenüber demjenigen hat, der den Abschluss seiner Versicherung vermittelt (Weiterentwicklung des BFH-Urteils vom 27. Juni 2006 IX R 25/05, BFH/NV 2007, 657).

Normenkette:

AO § 41 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 12; EStG § 22; FGO § 126 Abs. 3;

Gründe:

I.