Streitig ist, ob die Zahlung einer Konzernumlage zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt.
Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in A und Ort der Geschäftsleitung in B (vormals C GmbH). Alleinige Anteilseignerin ist die D GmbH (im Folgenden Holding). Die Holding hat mehrere Tochtergesellschaften, deren beherrschende Gesellschafterin sie ist und für die sie verschiedene Dienstleistungen erbringt. Mit der Klägerin schloss sie im August 2010 einen entsprechenden Dienstleistungsvertrag ab (Anl. 3). Nach § 1 waren folgende Leistungen von der Holding zu erbringen:
- Beratungs-, Support- und sonstige Leistungen im Bereich elektronischen Datenverarbeitung einschließlich Programmierarbeiten
- Bereitstellung von Branchensoftware (E+S), Hardware, Netzwerke (LAN, WAN) und Erbringung aller damit verbundenen Tätigkeiten
- Zentrale Beschaffung aller Lieferungen und Leistungen
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