FG Düsseldorf - Urteil vom 28.06.2005
6 K 2138/03 K
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Qualifizierung einer Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttung i.R.d. Festsetzung der Körperschaftsteuer

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2005 - Aktenzeichen 6 K 2138/03 K

DRsp Nr. 2023/15737

Qualifizierung einer Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttung i.R.d. Festsetzung der Körperschaftsteuer

Tenor

Unter teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 26.03.2002 und Abänderung des Körperschaftsteuerbescheides 1992* (*: Tenorberichtigung, s. Ende des Entscheidungstextes) werden

die Körperschaftsteuer 1992* (*: Tenorberichtigung, s. Ende des Entscheidungstextes) unter Ansatz einer auf 27.185,39 (DM 53.170) reduzierten verdeckten Gewinnausschüttung - unter Korrektur der Gewerbesteuerrückstellung - festgesetzt und die Ausschüttungsbelastung lediglich für den reduzierten Betrag hergestellt;

der Einkommensbetrag und die Tarifbelastung entsprechend festgestellt;

die Körperschaftsteuererhöhungs- und -minderungsbeträge entsprechend festgestellt.

Die Berechnung der geänderten Steuer- und Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 7/10 und die Klägerin zu 3/10.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Die Klägerin ist eine 1991 gegründete GmbH, die in Fortführung des Einzelunternehmens Z. ein ...unternehmen betreibt.