FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.08.2022
4 K 2120/19
Normen:
ErbStG a.F. § 13b Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
ZEV 2023, 265

Qualifizierung eines durch Schenkung erworbene Anteil an einem Kommanditanteil als Verwaltungsvermögen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.08.2022 - Aktenzeichen 4 K 2120/19

DRsp Nr. 2023/2005

Qualifizierung eines durch Schenkung erworbene Anteil an einem Kommanditanteil als Verwaltungsvermögen

Wird ein Anteil an einem Kommanditanteil verschenkt, kann Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG a.F. gegeben sein, wenn die Kommanditgesellschaft als Komplementärin an einer Kommanditgesellschaft auf Aktien beteiligt ist, deren Betriebsvermögen aus Verwaltungsvermögen besteht.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG a.F. § 13b Abs. 2 Nr. 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob der im Wege einer Schenkung erworbene Anteil an einem Kommanditanteil als Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 Nr. 3 in der am 30. Juni 2016 geltenden Fassung des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG a.F.) zu qualifizieren ist, weil die Kommanditgesellschaft als Komplementärin an einer Kommanditgesellschaft auf Aktien beteiligt ist, deren Betriebsvermögen aus Verwaltungsvermögen besteht.

Klägerin ist die am ... 2016 durch notarielle Urkunde des Notars Dr. M. (Urk.-Nr. ...) errichtete X-Stiftung. Stifter und alleiniger Vorstand war Herr H.