FG Thüringen - Urteil vom 15.03.2000
III 77/99
Normen:
EStG 1997 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. A; EStG 1997 § 22 Nr. 1; EStG 1997 § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 3 Nr. 44;

Qualifizierung eines Stipendiums als sonstige Einkünfte

FG Thüringen, Urteil vom 15.03.2000 - Aktenzeichen III 77/99

DRsp Nr. 2015/19704

Qualifizierung eines Stipendiums als sonstige Einkünfte

Bezüge aus dem Stipendium einer inländischen Aktiengesellschaft fallen nicht unter die nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfreien Bezüge.

Normenkette:

EStG 1997 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. A; EStG 1997 § 22 Nr. 1; EStG 1997 § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 3 Nr. 44;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Kindergeld für Alfred X ab dem 1. Januar 1999.

Der Kläger ist Vater des am 11. Juni 1978 geborenen Alfred X. Er erhielt für seinen Sohn bis einschließlich Dezember 1998 Kindergeld. Alfred bestand 1997 sein Abitur. Am 1. Oktober 1998 begann er bei der staatlich anerkannten Berufsfachschule für Automatisierungs-, Daten- und Nachrichtentechnik in München (im Folgenden: Schule) eine Ausbildung zum Industrietechnologen. Träger der Schule ist die rechtsfähige Stiftung XY Technik Akademie. Grundlage der Ausbildung ist der Vertrag zwischen Alfred X und der Schule vom 27. Mai 1998 (vgl. zum genauen Inhalt des Vertrages Bl. 12 der Gerichtsakte - GA -). Gemäß Nr. 8 des Ausbildungsvertrages wird kein Anstellungsverhältnis mit der XY AG begründet. Das Schulverhältnis dauert zwei Jahre, nämlich vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. September 2000.