OLG Köln - Beschluss vom 14.02.2023
8 U 193/22
Normen:
BGB § 123; BGB § 611;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 20.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 169/22

Qualifizierung eines Vertragsverhältnisses aus dem privaten Baurecht als Dienstvertrag bei überwiegend beratender Tätigkeit als Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses; Anspruch auf Vergütung; Leistungsverweigerungsrecht wegen arglistiger Täuschung

OLG Köln, Beschluss vom 14.02.2023 - Aktenzeichen 8 U 193/22

DRsp Nr. 2024/8108

Qualifizierung eines Vertragsverhältnisses aus dem privaten Baurecht als Dienstvertrag bei überwiegend beratender Tätigkeit als Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses; Anspruch auf Vergütung; Leistungsverweigerungsrecht wegen arglistiger Täuschung

Verträge mit Architekten, Bauingenieuren und Statikern stellen dann keine Werkverträge dar, sofern die Aufgabe des Architekten oder den anderen Baufachleuten auf eine bauleitende, überwachende oder beratende Tätigkeit beschränkt ist und keine Bauführung beinhaltet. Eine Minderleistung steht keine "nicht vertragsgemäße" Leistung dar, die den Dienstherrn gemäß § 614 BGB berechtigen würde, die Vergütung nicht zu zahlen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20.10.2022 (Az.: 12 O 169/22) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 123; BGB § 611;

Gründe

I.

Die Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg, weil sie offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die gemäß § 529 zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ ).