Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20.10.2022 (Az.:
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.
I.
Die Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg, weil sie offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die gemäß § 529 zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ ).
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