BFH - Urteil vom 17.06.2010
VI R 20/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 24.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2174/07

Qualifizierung eines weiträumigen Arbeitsgebietes ohne jede ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers als regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG); Steuerlicher Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen und Fahrtkosten eines angestellten Forstarbeiters i.R. seiner Tätigkeit in einem ausgedehnten Waldgebiet

BFH, Urteil vom 17.06.2010 - Aktenzeichen VI R 20/09

DRsp Nr. 2010/20072

Qualifizierung eines weiträumigen Arbeitsgebietes ohne jede ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers als regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG); Steuerlicher Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen und Fahrtkosten eines angestellten Forstarbeiters i.R. seiner Tätigkeit in einem ausgedehnten Waldgebiet

Ein weiträumiges Arbeitsgebiet ohne jede ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, wie etwa ein ausgedehntes Waldgebiet, ist keine regelmäßige Arbeitsstätte.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 5;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Beschäftigungsort eines Forstarbeiters in einem weiträumigen Waldgebiet als regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gilt und daher ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen und weiterer Fahrtkosten ausscheidet.