FG Düsseldorf - Urteil vom 08.07.2020
4 K 36/18 VTa
Normen:
TabStG § 1 Abs. 1 S. 1; TabStG § 1 Abs. 4 S. 2;

Qualifizierung von Tabak-Scraps als Rauchtabak; Scraps als Tabakabfall im Sinne des § 1 Abs. 4 S. 2 TabStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2020 - Aktenzeichen 4 K 36/18 VTa

DRsp Nr. 2020/11975

Qualifizierung von Tabak-Scraps als Rauchtabak; Scraps als Tabakabfall im Sinne des § 1 Abs. 4 S. 2 TabStG

Tenor

Der Tabaksteuerbescheid vom 24.05.2017 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.11.2017 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TabStG § 1 Abs. 1 S. 1; TabStG § 1 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob Tabak-Scraps als Rauchtabak zu qualifizieren sind.

Die B-Firma in Z-Land mischt unverarbeitete Tabakblätter von verschiedenen Tabakbauern der Sorte Flue Cured Virginia (FCV). Anschließend entrippt und verpackt sie diese in Pakete verschiedener Größen. Sie belieferte u.a. die Klägerin mit sieben Kartons je 175 kg, insg. 1.225 kg, Flue Clured Virginia "Scraps" aus Y-Land, die vom Zollfahndungsamt (ZFA) am 07.02.2017 sichergestellt wurden. Die Waren befanden sich in einem von dem Prokuristen der Klägerin gefahrenen Kleintransporter.