Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist die Qualifizierung von Umsatzsteueransprüchen als Masseverbindlichkeiten.
Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der T. GmbH (nachfolgend: GmbH). Die GmbH hatte vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen von mehreren Leistungserbringern Eingangsleistungen für ihr Unternehmen bezogen, für die sie gegenüber dem Beklagten Vorsteuern gezogen hatte. Die dazugehörigen Eingangsrechnungen hatte sie beglichen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH focht die Klägerin die Zahlungen erfolgreich an, so dass die Leistungserbringer die vereinnahmten Entgelte an die Masse auskehren mussten. Dies geschah im Jahr 2011. Die Klägerin meldete daraus für 2011 eine Vorsteuerberichtigung in Höhe von 559,-- EUR beim Beklagten an, der den Steueranspruch mit Bescheid vom 23. Juli 2014 gegen die Masse festsetzte. Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.
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