FG Düsseldorf - Urteil vom 16.05.2002
14 K 3935/00 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 942

Quasisplitting; Zinstilgungen; Darlehenstilgungen; Unterhaltsleistung; Abgekürzter Zahlungsweg; Unterhaltsverzicht - Zum Begriff der Unterhaltsleistung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2002 - Aktenzeichen 14 K 3935/00 E

DRsp Nr. 2005/4804

Quasisplitting; Zinstilgungen; Darlehenstilgungen; Unterhaltsleistung; Abgekürzter Zahlungsweg; Unterhaltsverzicht - Zum Begriff der Unterhaltsleistung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Wird in einem die vermögensrechtliche Auseinandersetzung beinhaltenden Scheidungsfolgenvergleich wechselseitig auf Unterhalt verzichtet, so können Zins- und Tilgungsleistungen für eine dem anderen Ehegatten zugewiesene Eigentumswohnung keine im abgekürzten Zahlungsweg geleistete, als Sonderausgaben abziehbare Unterhaltszahlungen darstellen, wenn deren Höhe und Dauer lediglich objektbezogen und unabhängig von der Entwicklung der finanziellen Verhältnisse der Beteiligten festgelegt wurde.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die für die Streitjahre 1995 bis 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Streitig ist, ob Zins- und Tilgungsleistungen auf Darlehen als Unterhaltsleistungen des Klägers an seine frühere, geschiedene Ehefrau (Beigeladene) zum Abzug als Sonderausgaben zugelassen werden können.