Die Kläger sind Eheleute, die für die Streitjahre 1995 bis 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Streitig ist, ob Zins- und Tilgungsleistungen auf Darlehen als Unterhaltsleistungen des Klägers an seine frühere, geschiedene Ehefrau (Beigeladene) zum Abzug als Sonderausgaben zugelassen werden können.
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