EuGH - Schlussantrag vom 17.03.2016
Rs. C-18/15
Normen:
AEUV Art. 56; EG Art. 49 Abs. 1; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Supremo Tribunal Administrativo [Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal],

Quellenbesteuerung inländischer Zinseinkünfte gebietsfremder Finanzinstitute ohne Abzug von BetriebsausgabenSchlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des portugiesischen Obersten Verwaltungsgerichts

EuGH, Schlussantrag vom 17.03.2016 - Aktenzeichen Rs. C-18/15

DRsp Nr. 2016/12184

Quellenbesteuerung inländischer Zinseinkünfte gebietsfremder Finanzinstitute ohne Abzug von BetriebsausgabenSchlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des portugiesischen Obersten Verwaltungsgerichts

Tenor:

1. Art. 49 Abs. 1 EG steht einer Regelung des nationalen Steuerrechts wie der vorliegenden entgegen, nach der gebietsfremde Finanzinstitute einer Steuer auf den im Inland erzielten Zinsertrag unterliegen und anders als gebietsansässige Finanzinstitute keine Möglichkeit zum Abzug von unmittelbar mit der Ausübung der Finanztätigkeit in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben haben.

2. Zu den unmittelbar mit der Ausübung einer Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen gehört auch ein Anteil der Gemeinkosten des Steuerpflichtigen, soweit diese Aufwendungen für die Ausübung der besteuerten Tätigkeit notwendig sind. Die Aufwendungen sind in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zu berücksichtigen.

Normenkette:

AEUV Art. 56; EG Art. 49 Abs. 1; AEUV Art. 267;

I - Einleitung

1. Zum zweiten Mal erreicht den Gerichtshof die Frage, ob eine portugiesische Regelung zur Quellenbesteuerung von Zinsen mit den Grundfreiheiten vereinbar ist. Die Steuer wird zu Lasten ausländischer Zinsgläubiger nicht nur als Quellensteuer beim Zinsschuldner erhoben, sondern im Vergleich zu inländischen Zinsgläubigern auch anders berechnet.