R 111 UStR 2005

Fassung vom: 16.12.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004 vom 16.12.2004

R 111 UStR 2005 Ersatzschulen

R 111 Ersatzschulen

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

Der Nachweis, daß für den Betrieb der Ersatzschule eine staatliche Genehmigung oder landesrechtliche Erlaubnis vorliegt, kann durch eine Bescheinigung der Schulaufsichtsbehörde geführt werden.