Fassung vom: 21.12.1998
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 21.12.1998

R 120 ErbStR 1999 Schulden im Zusammenhang mit Grundstücken

R 120 Schulden im Zusammenhang mit Grundstücken

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

Schulden, die mit einem Betriebsgrundstück (> R 117) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind abzuziehen, soweit sie bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören.