Fassung vom: 21.12.1998
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 1998-12-21

R 169 ErbStR 1999 Vermietung zu gewerblichen, freiberuflichen oder öffentlichen Zwecken

R 169 Vermietung zu gewerblichen, freiberuflichen oder öffentlichen Zwecken

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

1Die Grundsätze der R 167 und 168 gelten entsprechend für gewerblich, freiberuflich oder öffentlich genutzte Grundstücke oder Grundstücksteile (§ 146 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz BewG). 2 Werden Betriebskosten pauschal erhoben und nicht mit dem Mieter abgerechnet, sind sie in der Jahresmiete zu erfassen. 3 Die tatsächlich angefallenen Betriebskosten sind davon abzuziehen.