Fassung vom: 21.12.1998
Außerkraft mit dem: 2008-12-31
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
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R 64 GewStR 1998 Kürzung um Spenden (§ 9 Nr. 5 GewStG)

R 64 Kürzung um Spenden (§ 9 Nr. 5 GewStG)

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

1§ 9 Nr. 5 gilt unabhängig von der Rechtsform für alle Gewerbebetriebe. 2 Hinsichtlich der begünstigten Zwecke und der Höhe der Kürzung gelten § 48 EStDV, die Anweisungen in den R 111, 113 und den Anlagen 4 und 7 EStR sowie in Abschnitt 42 KStR entsprechend. 3 Ein Spendenrücktrag ist nicht zulässig.