R 6.6 (6) EStHB2011
FNA: 611-1-1-1-11
Fassung vom: 16.12.2005
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276 vom 25.03.2013

R 6.6 (6) EStHB2011 Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

R 6.6 (6) Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

(6) Wird der Gewinn nach Durchschnittssätzen gem. § 13 a EStG ermittelt, sind das zwangsweise Ausscheiden von Wirtschaftsgütern und die damit zusammenhängenden Entschädigungsleistungen auf Antrag nicht zu berücksichtigen, wenn eine Ersatzbeschaffung zeitnah vorgenommen wird; die Fristen in Absatz 4 Satz 3 bis 6 gelten entsprechend.