R 87. VStR 1995

Fassung vom: 17.01.1995
Stand: 01.07.2024
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R 87. VStR 1995 Unbeschränkte und beschränkte

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R 87. VStR 1995 Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

R 87. Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Unbeschränkte Vermögensteuerpflicht Die in § 1 VStG genannten natürlichen Personen und Körperschaften sind unbeschränkt vermögensteuerpflichtig, wenn sie im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben. (2) Beschränkte Vermögensteuerpflicht Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf Vermögen der in § 121 Abs. 2 BewG genannten Art, das auf das Inland mit Ausnahme des Beitrittsgebiets entfällt.